Nicht nur diese Zahlungen machen einen nachdenklich, sondern auch weitere Zahlungen die wir in den uns vorliegenden Unterlagen finden Zunächst einmal gehen wir davon aus, das nahezu sämtliche Zahlungen an die Fidentum GmbH von der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft kamen bzw. anderer Gesellschaften aus deren Umfeld, also mithin eigentlich Gelder die von Anlegern kamen. Interessant an den uns vorliegenden Unterlagen ist auch ein Vermerk über eine „ungerechtfertigte Bereicherung“ der Verium GmbH. Hier geht es um einen Betrag in Höhe von 2.264.552 Euro ja Sie lesen richtig über 2 Millionen Euro. Da die Verium GmbH in Insolvenz ist dürfte man davon ausgehen, das hier keinerlei Geld mehr zu holen sein dürfte. Auch das Unternehmen Verium ordnen wir dem Einflussbereich von Patrick Ebeling zu. Zählt man die Beträge einmal alle zusammen, dann liegen wir hier schon bei fast 3 Millionen Euro an möglicherweise  „zweckentfremdeten Anlegergeldern“.

Da fragt man sich schon, warum die Hamburger Staatsanwaltschaft da nicht mit der Kavallerie einmarschiert, denn alle diese Zusammenhänge dürfte der Sta Hamburg hinreichend bekannt sein.

Die Forderung gegenüber der Verium GmbH ist gesichert durch eine Bürgschaftserklärung der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbh & Co KG vom10. Februar 2015 bis zu einem Höchstbetrag von 1.200.000 Euro. Gegenüber der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbh & Co. KG wurde auf der Grundlage der Bürgschaftserklärung und dem bekannten Forderungsausfall gegenüber der Verium GmbH die Höchtbürgschaft der EOB in Höhe von 1,2 Millionen Euro geltend gemacht. Die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft hat dann wohl dem Insolvenzverwalter der Fidentum mitgeteilt“ das sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei den hier geforderten Zahlbetrag zu bezahlen. Die EOB hat dem Insolvenzverwalter dann wohl eine vergleichsweise Reglung in Hlhe von 10% des Betrages angeboten. Das der Insolvenzverwalter scih damit nicht zufrieden geben kann und wird dürfte jedem hier klar sein. Auch da soll mittlerweile das Klagevrfahren anhängig sein.