Lombardium: Aussage eines Vermittleranwaltes: „Jeder Kunde der nicht zu Dr. Pforr oder einem der Anlegerschützer geht, die am Ende Sie als Vermittler aufs Korn nehmen werden ist ein Gewinn.“
Weiter führt der Vermittlerschutzanwalt aus: „Ich empfehle daß sie Ihre Kunden direkt ansprechen … Die Kunden mögen sich bitte direkt an die Kanzlei Niessen & Beuck wenden. Die Kanzlei würde die Interessen Ihrer Kunden im Insolvenzverfahren kompetent und rechtssicher vertreten ferner werden die jeweiligen Mandatsverhältnisse ausschließlich auf die Geltendmachung von Rechten im Insolvenzverfahren gerichtet. Andere rechtliche Gesichtspunkte der Fälle würden nicht geprüft werden.“
Hier stellt sich die Frage:
Warum stellt ein Vermittlerschutzanwalt Kontakt zu einer angeblichen Anlegerschutzkanzlei her damit die von ihm vertretenden Vermittler ihren Anlegerkunden die Einholung von Rechtsrat empfehlen.
Die Antwort gibt der Vermittlerschutzanwalt selbst von der vom Vermittler empfohlenen Kanzlei wird nämlich laut seiner Aussage ausschließlich die Geltendmachung von Rechten im Insolvenzverfahren durchgeführt.
Andere rechtliche Gesichtspunkte würde nicht geprüft werden. Gemeint ist hiermit u.a. die Frage der Schadenersatzverpflichtung des Vermittlers gegenüber dem Anlageberater auf Erstattung seines Anlagekapitals wegen Beratungsfehlern.
Für den Vermittler und den Vermittlerschutzanwalt stellt sich die Frage der Vermittlerhaftung gar nicht erst tatsächlich mangels dahingehender Prüfung und rechtlicher Beratung durch die lediglich die Insolvenzangelegenheit betreuende Kanzlei.“
Vorsicht ist für geschädigte Anleger der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft und der Lombardium Classic 3 GmbH & Co. KG jeweils bei beiden geboten, wenn der Vermittler als potenzieller Schadenersatzanspruchsschuldner des Anlegers dem Anleger merkwürdigerweise ganz konkrete Kanzleien zur Rechtswahrnehmung der Anlegerinteressen empfiehlt.
Wie bereits zuvor bei der IG Lombardium versuchen sich aus nachvollziehbaren Gründen, die das kapitalvernichtende Finanzprodukt der Lombardium Gruppe vertreibenden Vermittler vor Schadenersatzansprüchen Ihrer Lombardium Kunden zu schützen.
Im Rechtsverhältniss zwischen Lombardium Vermittler und Lombardium Anleger sind die jeweiligen Interessen beider Parteien nicht gleichgerichtet sondern juristisch entgegengesetzt.
Nach der Ankündigung des drohenden Kapitalverlustes der jeweiligen Kapitalanlagesumme des Lombardium Anlegers, zuerst durch die Gesellschaften selbst und nunmehr im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Ersten Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, bestehen rechtlich die nahe liegendsten Erfolgsaussichten in der Beraterhaftung.
Daraus folgt schlicht und ergreifend, daß in einer Vielzahl von Fällen in denen der Vermittler beim Verkauf des Produktes Fehler gemacht hat (beispielsweise nicht auf Rückzahlungspflichten oder Totalverlustrisiken hingewiesen hat, bzw. die strengen Formalitäten der Führung des Beratungsprotokolls nebst Aufklärungs- und Prüfungspflichten nicht eingehalten hat) dieser potenziell schadensersatzverpflichtet ist dem Anleger seinen Schaden zu ersetzen.
Dies gilt vor allem dann wenn Werbematerial der Fidentum GmbH durch den Vermittler verwendet wurde, welche die Geldanlage der Lombardium als festgeldähnlich sicher beschreibt, was nachweislich falsch war. In Kenntnis und Wissen um diese Umstände haben sich eine Vielzahl von Anlagevermittlern und Beratern organisiert und eigene anwaltliche Vertreter für den Schutz Ihrer Vermittlerinteressen – nämlich dem Anleger keinen Schadenersatz leisten zu müssen – beauftragt.
Dies ist aus der Perspektive der potenziell schadenersatzverpflichteten Vermittler wirtschaftlich naheliegend und sinnvoll.
Im Gegensatz dazu ist es für die Anlegerinteressen sinnvoll sich umfassenden eigenen Rechtsrat unabhängig von irgendwelchen Vermittlerempfehlungen einzuholen um gerade diese vitalen Interessen möglichst das gesamte Anlagekapital zurück zu erhalten prüfen und durchsetzen zu lassen, einschließlich der Beraterhaftung.
Dies ist für den Vermittler eine durchaus unangenehme und teilweise auch fremdverschuldete Situation durch die Verantwortlichen der Lombardium Gruppe.
Selbst gerade für solche Fälle besteht jedoch die Vermögenschadenhaftpflichversicherung des Vermittlers, welche insofern Schaden durch Zahlung an den Anleger von diesen dem Vermittler fernhalten soll.
Viele Vermittler haben das eingesehen und sich mit ihrem Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen nach Aufforderung durch unser Büro in Verbindung gesetzt, da ein entsprechender Schadensausgleich insbesondere unter Einbindung der Versicherung auch durchaus im Rahmen einer gütlichen Einigung außergerichtlich erfolgen kann.
Viele Vermittler, insbesondere die, welche sich in Vermittlerschutzgemeinschaften organisiert haben wollen diese Chance der Anleger auf Kapitalrückerstattung bereits im Keim ersticken und vereiteln in dem sie Ihren Kunden von vorne herein Anwaltskanzleien empfehlen welche die Rechte der Anleger nicht vollumfänglich prüfen und durchsetzen, sondern nur einige Teilgebiete unter Ausgang der Beraterhaftung beschränkt.
Es mag durchaus richtig sein diese Rechtsverhältnisse juristisch zu beleuchten, allerdings leuchtet auch jedem Betroffenen ein, das er sein Anlagekapital nicht mehr dort zurückholen kann wo es wegen Insolvenz oder Mißbrauch nicht mehr ist.
Im Gegensatz zu möglicherweise schadensverursachenden Beteiligungsgesellschaften oder verantwortlich handelnden Personen die zahlungsunfähig sind, sind dies die Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen der Vermittler zumindest nicht.
Jeder Anleger sollte besonders misstrauisch sein wenn sein Anlageberater ihn nicht selber auf die Möglichkeit der eventuellen Versicherungsdeckung eines Beratungsfehlers hinweist.
Erstrecht misstrauisch werden sollte der geschädigte Anleger jedoch wenn er von dem Anlagevermittler der ihm seiner zeit nunmehr havarierte Anlageprodukt verkauft hat, die Empfehlung bekommt an welche Rechtsanwaltskanzlei er sich doch mit seinen Rechtsinteressen zu wenden habe.
Diese Empfehlung ist nämlich nicht uneigennützig und erstrecht keine Unterstützung des geschädigten Anlegers sondern dient vor allem der Verhinderung der unabhängigen anwaltlichen vollumfänglichen Aufklärung des Anlegers und bestmöglichen Rechtsvertretung durch eine vermittlerunabhängige Verbraucherschutzkanzlei.
Für den Anleger macht es von vorne herein wenig Sinn diesen von eigenen Interessen des jeweiligen Vermittlers gesteuerten Rat umzusetzen, da insofern von Anfang an keinen umfassenden Rechtsrat erhält oder eine rechtliche Beratung zu den konkreten Fragen der etwaigen Vermittlerhaftung und Schadenersatzzahlung und versicherungsgedeckten Schadenersatzzahlung zusätzlich zur Inanspruchnahme der vom Vermittler empfohlenen Kanzlei gesondert einholen muss, was zu einer ungerechtfertigten kostenmäßigen Mehrbelastung des Anlegers führt.
Beides dient nicht dem legitimen Rückzahlungs- bzw. Schadensausgleichsinteresse des Anlegers mit der Zielstellung sein volles Anlagekapital zurück zu erhalten.Wir empfehlen sofern allen Anlegern sich unabhängig von fadenscheinigen Vermittlungsversuchen der Anlagevermittler Rechtsrat bei einem mit der Sache tiefgründig befassten Anwaltsbüro Ihrer Wahl zu suchen.
Anmerkung der Redaktion:
Der Name des Vermittleranwaltes ist uns bekannt, haben uns entschieden hier nicht noch weiteres Öl isn Feuer zu gießen, deshalb haben wir diesen hier nicht benannt.