Das haben wir in den letzten Tagen mehrfach gehört, denn in den Mahnbescheiden steht wohl etwas von „ungerechtfertigte Bereicherung“. Dazu Daniel Blazek von der Kanzlei BEMK. Dies ist in Mahnbescheiden immer schwer genau darzustellen, denn hier muss man den Grund „Kurz und Prägnant“ angeben. Bezug genommen wird hier auf den § 812 BgB. Hier heit es unter der Überschrift „ungerechtfertigte Bereicherung“.
§ 812
Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Zitat Ende
Parallel dazu sind einige irritiert über das Datum welches im Mahnbescheid auftaucht. Auch hier haben wir Klarheit schaffen können. Es handelt sich um das Datum an dem dem Anleger wohl die Ausschüttung zugewiesen wurde, möglicherweise aber erst später ausbezahlt wurde. Dies ist aber „ohne Bedeutung“ so Rechtsanwalt Daniel Blazek, denn der Anspruchssteller berechnet keine Verzugszinsen ab dem genannten Zeitpunkt, sondern erst ab Stellung der Forderung im Mahnbescheid.