Sehr geehrte Anlegerin sehr geehrter Anleger,
aus gegebenem Anlass möchten wir Sie über folgenden Sachverhalt informieren:
In den letzten Tagen wurde eine Vielzahl von Anlegern und Anlegerinnen von den seinerzeitigen Vermittlern der Beteiligungen kontaktiert um, so die Aussage der betroffenen Anleger, “ganz schnell und formlos, nur für die Akte“ ein auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Beteiligung rückdatiertes Beratungsprotokoll zu unterschreiben.
Die Vermittler die solches von ihren damaligen Kunden heute rückwirkend fordern, begründen dies mit der Aussage, nur auf diese Weise ließe sich die “Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einbinden“. Es wird der Eindruck erweckt, nur durch die Rückdatierung eines Beratungsprotokolls würde den Anlegern ein Ausgleich ihres Schadens durch die Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung des Vermittlers möglich gemacht. Es wird der Eindruck erweckt, dass diese Manipulation zwingende Voraussetzung für eine Schadensregulierung durch die Versicherung wäre.
Sollte Ihnen Ähnliches widerfahren so bitten wir Sie folgendes zu bedenken:
Die Rückdatierung eines seinerzeit noch nicht abgeschlossenen Beratungsprotokolls zwecks Verwendung gegenüber der Versicherung könnte den Tatbestand des versuchten Betrugs erfüllen. Betrug ist ein Straftatbestand, das Strafmaß für Betrug ist nicht unerheblich. Bitte konsultieren Sie vor einer solchen Handlung unbedingt einen Rechtsanwalt.
Sie brauchen dem Vermittler nichts rückzudatieren, um heute in den Genuss der Schadensregulierung durch dessen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu gelangen. Der Grund dafür ist: Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Vermittlers ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Es ist also zwingend davon auszugehen, dass ein Kapitalanlage-Vermittler eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hat. Diese Versicherung deckt dessen Beratungsfehler ab. Ein Beratungsfehler wäre es, Ihnen die Anlage unter Verschleierung von Risiken oder falschen Versprechungen vermittelt zu haben. Da es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, könnte beispielsweise die Zusicherung von absoluter Sicherheit von Zinszahlungen und Rückzahlungen darunter fallen. Das Verschweigen der Unsicherheit solcher Zahlungen würde ebenfalls Beratungsfehler sein können. Liegen diese Beratungsfehler auf Seite des Vermittlers, der Ihnen die Beteiligung seinerzeit vermittelt hat, vor, so sind Sie bereits mittelbar durch die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgesichert. Sie müssen heute nichts rückdatiert unterschreiben. Sollte Ihr Vermittler Sie trotzdem bedrängen, so sprechen Sie, bevor Sie etwas unterschrieben, unbedingt mit einem Rechtsanwalt.
Sollte die Versicherung des Vermittlers von einem Versuch oder gar der erfolgten Durchführung einer Rückdatierung eines Beratungsprotokolls erfahren, so ist davon auszugehen, dass der Versicherer den Versicherungsschutz verweigern wird. Damit hätte ein Anleger, der seinem Vermittler gutgläubig bei der Urkundenfälschung geholfen hat, den Versicherungsschutz der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, der ihm zuvor bereits zugestanden hat, verloren.
Sollten Sie als Anleger ein solches rückdatiertes Beratungsprotokoll trotzdem unterschreiben wollen so ist anzuraten, sich dieses genau durchzulesen. Die uns vorliegenden, auf diese Weise Anlegern untergeschobenen, Beratungsprotokolle enthalten nämlich Definitionen, die den Vermittler von jeglicher Falschberatung enthaften. Die Absicht dieser Vermittler ist es wohl, sich selber zu schützen, zu Lasten des Anlegers. Diejenigen Anleger, die ein rückdatiertes Beratungsprotokoll unterschrieben haben, sehen sich in der unangenehmen Situation die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Vermittlers eben nicht in Anspruch nehmen zu können. In den uns bekannten Fällen entgegnen nun die Vermittler, die jetzt im Besitz eines solchen rückdatierten Beratungsprotokolls sind, ihren Anlegern sie wüssten gar nicht, warum sie haften sollten, denn der Anleger hätte doch ein Beratungsprotokoll unterschrieben, das über die erheblichen Risiken der Anlage, auch das Totalverlustrisiko, einen „spekulativen Charakter“ der Anlage und die Unsicherheit jeglicher Gewinnbeteiligung, Zinszahlung und in Aussicht gestellter Mittelflüsse aufgeklärt wurde. Sie erkennen, dass sich mit diesem rückdatierten Beratungsprotokoll ausschließlich der Vermittler enthaftet. Der Vermittler hat zudem dem Anleger die Möglichkeit geraubt, sich an der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Vermittlers zu befriedigen, denn eine Falschberatung ist mit dem rückdatierten Beratungsprotokoll für den Anleger nicht mehr beweisbar.
Bei der Rückdatierung eines solchen Beratungsprotokolls in der Absicht den Versicherer “einbinden zu wollen“, handelt es sich wahrscheinlich um den Versuch eines Versicherungsbetrugs. Dieser ist, wie jeder andere Betrug, ein Straftatbestand und mit nicht unerheblichen Strafmaß bewehrt.
Die uns bekannten Fälle werden bereits von den Anwälten der betroffenen Anleger bei den betreffenden Staatsanwaltschaften zur Anzeige gebracht, wie auch den betreffenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen angezeigt.
Mit freundlichem Gruß,Lombardium-Anlegerinformation