mzs Rechtsanwälte machen Schadensersatzansprüche gegen Gründungsgesellschafter geltend: Im Auftrag eines Anlegers des Fonds Lombard Classic 2 hat die Düsseldorfer Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht mzs Rechtsanwälte Schadensersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter geltend gemacht. Zur Bündelung der Anlegerinteressen wurde zudem eine Interessengemeinschaft ins Leben gerufen.
Zum Hintergrund
Die BaFin hatte der Lombardium Hamburg GmbH & Co KG mit Abwicklungsanordnung vom 04.12.2015 das Pfanddarlehensgeschäft als unerlaubtes Kreditgeschäft hinsichtlich der Finanzierung gegen Übertragung von Inhabergrundschuldbriefen untersagt. Nach Auffassung der BaFin hätte die Lombardium Hamburg eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG benötigt.
Infolge dieser Abwicklungsanordnung muss die Firma Lombardium Hamburg diese Pfandkreditgeschäfte mit den Pfändern rückabwickeln. Hierdurch wird die Firma voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein, ihre Verpflichtungen gegenüber der Fondsgesellschaft namens „Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ (LombardClassic 2), zu erfüllen.
Nach Auffassung der mzs Rechtsanwälte stehen den Anlegern des Fonds Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds zu. „Der unserem Mandanten vor Zeichnung der Beteiligung überreichte Fondsprospekt enthielt keinerlei Hinweis auf die fehlende Erlaubnis zur Vornahme von Pfanddarlehensgeschäften in Bezug auf Inhaberpapiere“, argumentiert der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Meschede. „Ein derartiger Hinweis wäre jedoch zwingend erforderlich gewesen, da der Erfolg des Fonds entscheidend von dem Geschäftserfolg der Firma Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG abhing“, so Meschede.
Die Prospekthaftungsansprüche richten sich gegen die Gründungskommanditisten des Fonds, da sie als zukünftige Vertragspartner der beitrittswilligen Anleger verpflichtet gewesen wären, über das mit dem Beitritt verbundene Risiko sachlich richtig und vollständig zu informieren.