rneut deutet sich ein Massenschadensfall unter Beteiligung mehrerer Tausend Privatanleger an. Die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Hamburger Lombardium GmbH & Co. KG bzw. der Fidentum GmbH, die unmittelbar Auswirkungen auf die Anleger haben, die sich als stille Gesellschafter an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG oder Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG beteiligt haben, sollten betroffene Anleger dringend aktiv werden lassen.
1. Das Geschäftsmodell
Nach dem üblicherweise unter dem Schlagwort „Lombardium“ zusammengefassten Geschäftsmodell konnten sich Anleger als stille Gesellschafter an einer Beteiligungsgesellschaft mittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der Vergabe von Pfandkrediten beteiligen. Die Hamburger Lombardium GmbH & Co. KG vergab diese Pfandkredite. Nach dem Geschäftsmodell sollten zur Besicherung hochwertige Pfandgüter entgegengenommen werden. Nach den Prospektunterlagen sollte die Höhe der Beleihung bei lediglich 20 % bis 50 % des Marktwerts des Pfandguts erfolgen, sodass im Ergebnis ein Darlehen mit ca. 200 % besichert wäre.
Die Verzinsung des Pfandkredits durch die Kreditnehmer sollte 1 % pro Monat betragen. Zusätzlich hatten die Kreditnehmer Gebühren von 2,5 % bis 3,5 % pro Monat an das Pfandleihhaus zu bezahlen. Die Anleger sollten an dem geschäftlichen Erfolg durch eine Verzinsung ihrer Einlage in Höhe von 7,15 % pro Jahr bei einer halbjährlichen Zinszahlung partizipieren.
Nach den uns vorliegenden Unterlagen unserer Mandanten und deren Schilderungen zum Inhalt der Beratungsgespräche sind die Beteiligungen als risikolos und damit absolut sicher, einem „Festgeldersatz“ gleichkommend, beworben worden.
Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags beträgt die Laufzeit der Beteiligung 36 Monate, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Nach Beendigung hat der Anleger einen sofort fälligen Anspruch auf Entnahme seiner vorhandenen Guthaben.
2. Die Krise
Fällige Rückzahlungsansprüche sind jüngst nur nach Klageerhebung bzw. zuletzt überhaupt nicht mehr erfüllt worden. Offensichtlich belieh die Lombardium GmbH & Co. KG auch Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien.
Dies sah die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als unerlaubtes Bankgeschäft an und sie untersagte der Lombardium GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 04.12.2015 das weitere Kreditgeschäft und ordnete die Rückabwicklung der betroffenen Darlehensverträge an. Zeitgleich stellte die Fidentum GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 17.12.2015 (AZ: 67c IN 473/15) eröffnet und Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Pannen wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf die Beteiligungsgesellschaften bzw. die von diesen angebotenen Beteiligungsmodelle Schröder Lombard, Lombard Plus, Lombard Classic, Lombard Classic 2 und Lombard Classic 3 hatte dieses Insolvenzverfahren keine unmittelbaren Auswirkungen.
Allerdings erhielten die Anleger wenig später die beunruhigende Mitteilung, dass sich die Verwertung der Pfänder als schwierig erweist, wenngleich mitgeteilte wurde, dass die Pfänder nach wie vor werthaltig seien. Mitgeteilt wurde auch, dass eine unabhängige Prüfung des gesamten Pfandbestands hinsichtlich seiner Werthaltigkeit beauftragt wurde.
Eine nachhaltig ernüchternde Nachricht erhielten die Anleger wenig später, als ihnen mitgeteilt wurde, dass sich der Wert der Pfandgegenstände nach der Neubewertung lediglich auf einen Bruchteil des ursprünglich mitgeteilten Betrages belief. Damit war klar, dass sich eben nicht nur die Verwertung der Pfandgegenstände als kompliziert darstellt, sondern auch, dass die mit den Einlagen der Anleger finanzierten Darlehen nicht mehr im Ansatz ausreichend besichert sind.
Ferner ermittelt mittlerweile die Staatsanwaltschaft Hamburg wegen des Verdachts des Betrugs und des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz. Die Geschäftsräume der betroffenen Unternehmen wurden am 14.06.2016 durchsucht.
Schlussendlich erhielten die Anleger gerichtliche Mahnbescheide und wurden aufgefordert, zurückliegende Zinsauszahlungen zu erstatten. Wir empfehlen den Anlegern dringend, gegen diese Mahnbescheide fristgemäß Widerspruch einzulegen. Nach unserer Einschätzung besteht ein Erstattungsanspruch der Anlagegesellschaft nicht.
Nach neuesten Informationen hat die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG zwischenzeitlich ihren Sitz nach Chemnitz in die Carolastraße 2 verlegt. Die Hintergründe dieser Sitzverlegung sind nicht bekannt.
Ferner ist zwischenzeitlich ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG beim Amtsgericht Chemnitz gestellt worden. Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, der prüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Insbesondere der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit erscheint uns bei Bewertung der vorliegenden Informationen naheliegend.
Bei der Prüfung wird auch zu berücksichtigen sein, dass stille Gesellschafter regelmäßig bei Vorliegen einer zweigliedrigen atypisch stillen Beteiligung einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch im Fall fehlerhafter Anlageberatung gegen die Inhaberin des Handelsgeschäfts selbst haben. Sofern dieser Nachweis gelingt, kann sich die Beteiligungsgesellschaft nicht darauf berufen, dass lediglich ein Auseinandersetzungsguthaben zurückzuerstatten wäre. Dieser Umstand wird auch im Rahmen ggf. später notwendiger Forderungsanmeldungen im Fall einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwingend zu berücksichtigen sein.
3. Ausblick und Handlungsempfehlung
Eine mögliche Rückzahlung im Fall eines Insolvenzverfahrens hängt nicht nur davon ab, in welcher Höhe der Insolvenzverwalter Insolvenzmasse generieren kann, sondern auch davon, in welcher Höhe die Forderung des Anlegers festgestellt wird.
Inwieweit – je nach Ausgang des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Hamburg – juristisch und sinnvoll Ansprüche gegen die handelnden Personen durchsetzbar sein werden, lässt sich derzeit nicht seriös beantworten. Eine bestmögliche Verwertung der vorhandenen Pfänder und Darlehensforderungen durch die Lombardium GmbH & Co. KG dürfte oberste Priorität haben.
Betroffene Anleger sollten dringend fachkundig überprüfen lassen, inwieweit mit Erfolg Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler und Anlageberater durchgesetzt werden können. Nach den uns vorliegenden Unterlagen und Informationen dürfte ein solches Vorgehen zur Minderung des Schadens sehr gute Erfolgsaussichten bieten und dringend notwendig sein.
Über die weiteren Entwicklungen werden wir zeitnah an dieser Stelle berichten.
Rechtsanwalt Olaf Dietz